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Gemeinsame Werbeveranstaltung von Steuerberatern und Banken
Enthalten Prospekte einer gemeinsamen Werbeveranstaltung von StB und Banken Rückantwortkarten, mit denen eine persönliche Beratung oder ein telefonischer Rückruf angefordert werden können, liegt keine unzulässige Werbung gem. § 57a StBerG vor, da dies nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Andere Motive, z. B. die Hoffnung, zu einem späteren Zeitpunkt bei Mandatierungen berücksichtigt zu werden, sind lediglich Ausdruck der allgemeinen Gewinnerzielungsabsicht. Auch die im StBerG ausdrücklich erlaubte Vortragstätigkeit wird nicht durch die Kooperation mit einer Bank zu einer unzulässigen gewerblichen Tätigkeit ( StbSt (R) 2/02).