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Abschaffung der Abgabe-Schonfrist für Lohnsteuer-Anmeldungen
Die sog. Abgabe-Schonfrist bei USt-Voranmeldungen und LSt-Anmeldungen, wonach bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe grundsätzlich von der Festset-
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zung eines Verspätungszuschlags abgesehen wird, wird für nach dem endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume aufgehoben. Sollte in Einzelfällen eine Fristeinhaltung nicht möglich sein, kann die Frist nach § 109 AO angemessen verlängert werden (). Die aufgehobene Regelung zur Abgabe-Schonfrist ist auf USt-Voranmeldungen und$ LSt-Anmeldungen für vor dem endende Voranmeldungszeiträume bzw. Anmeldungszeiträume weiterhin anzuwenden.