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Betriebsstättenbezogener Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996
Der (BBK KN-Nr. 71/03) entgegen der in Tz. 10 Satz 4 des (BStBl I S. 111) vertretenen Rechtsauffassung entschieden, dass der im Ausschlusstatbestand des § 3 Satz 3 InvZulG 1996 enthaltene Vorbehalt zugunsten des § 5 Abs. 4 InvZulG 1996 jeweils betriebsstättenbezogen auszulegen ist. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das dazu bestimmt, dass die Grundsätze dieses Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind. Tz. 10 Satz 4 des (a. a. O.) und die Lösung des dort genannten Beispiels, soweit sie die InvZul für die Betriebsstätte des Handels in Leipzig betrifft, findet keine Anwendung mehr.