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Aktivierung von Zinsen als Anschaffungs-/Herstellungskosten und gewerbesteuerliche Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1 GewStG)
Mit hat der BFH entschieden, dass die gem. R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von WG als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen sind, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden. Mit Vfg. vom - G 1422 A hat die OFD Düsseldorf ihre anderslautende Vfg. vom aufgehoben, da das BFH-Urteil allgemein anzuwenden und zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen ist.