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Krankenversicherung; | Einkommensermittlung bei der Befreiung von Zuzahlungen (§ 61 SGB V)
Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 SGB V ist in Härtefällen eine vollständige Befreiung von Zuzahlungen möglich, wenn die Einnahmen des Versicherten zum Lebensunterhalt die im Gesetz vorgesehene Einkommensgrenze nicht überschreiten. Dabei ist die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur insoweit nicht als ,,Einnahmen zum Lebensunterhalt'' anzusehen, als sie bei gleicher MdE in der Kriegsopferversorgung als Beschädigtenrente zu gewähren wäre ( im Anschluß an BSG SozR 2200 § 180 Nr. 31).