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Abzug einer durch die EU festgesetzten Geldbuße
Aufwendungen für eine kartellrechtliche Geldbuße können gem. nrkr. (BFH-Az.: I B 203/03) nicht entgegen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn im summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht von der Abschöpfung des mit dem Wettbewerbsverstoß zusammenhängenden Mehrerlöses ausgegangen werden kann, weil die Festsetzung einer europäischen Geldbuße grundsätzlich ohne Bezug zu erzielten Gewinnen erfolgt.