Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten
Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion können gem. rkr. jedenfalls dann Werbungskosten sein, wenn sie – ebenso wie ein Hochschulstudium – für das Berufsziel regelmäßig erforderlich sind. Mit der Promotion erbringe der Doktorand den Nachweis, dass er über das allgemeine Studienziel hinaus in seinem Fachgebiet zu einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung befähigt ist. Ein Hochschullehrer sei i. d. R. erst mit seiner Promotion in der Lage, seinen Dienstaufgaben in Lehre und Weiterbildung umfassend nachzukommen. Zu den abziehbaren Aufwendungen für die Promotion könnten auch die Kosten einer Forschungsreise zu Archivzwecken ins Ausland gehören. Aufwendungen für die Mitnahme des Ehegatten fielen allerdings auch dann unter das Ab...