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Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen bei mehreren Betriebsstätten
Unterhält ein Anspruchsberechtigter mehrere Betriebsstätten sowohl inner- als auch außerhalb des Fördergebiets, gehören gem. die einer Betriebsstätte im Fördergebiet nicht räumlich zugeordneten WG zum Anlagevermögen derjenigen Betriebsstätte, zu der die engeren Beziehungen bestehen. Gründet ein außerhalb des Fördergebiets ansässiges Unternehmen im Fördergebiet eine Zweigniederlassung, so können die vor der Gründung angeschafften WG dem Anlagevermögen dieser Betriebsstätte nicht nach den Grundsätzen über die Zulagenbegünstigung von vor Betriebseröffnung angeschafften WG zugeordnet werden.