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BAG 29.10.1992 2 AZR 460/92
Arbeitsrecht; | außerordentliche Kündigung bei eingeschränkter Vollmacht
Der Grundsatz, daß es bei der Kündigung durch den Leiter einer Personalabteilung nicht der Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf (BAG, AP Nr. 1 zu § 174 BGB) gilt auch dann, wenn die Vollmacht des Abteilungsleiters nur im Innenverhältnis, z. B. aufgrund einer internen Geschäftsordnung, eingeschränkt ist ().