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Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 1999?
Gem. § 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG gilt als Beginn der Herstellung bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Diese Vorschrift entfaltet eine unzulässige Rückwirkung und ist deshalb gem. nrkr. (BFH-Az.: III R 28/03, EFG 2003 S. 1647) für den Begünstigungszeitraum 1999 nicht anzuwenden.