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Vorsteuerabzug bei Bürohäusern in der Bauphase
Die für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase erforderliche innere Tatsache der Verwendungsabsicht zur steuerpflichtigen Vermietung muss anhand objektiver Merkmale nach außen erkennbar sein. Das Herantragen eines gewerblichen Vermietungswunsches reicht nach Ansicht des ) nicht aus, um der Absicht der steuerpflichtigen Vermietung einen nach außen erkennbaren objektiven Ausdruck zu verleihen.