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Zur Klarstellung: Änderung der Freistellungsaufträge
Anlässlich der Absenkung des Sparerfreibetrags durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat das Bundesfinanzministerium ein neues Muster des Freistellungsauftrags für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, bekannt gemacht. Ergänzend weist das auf Folgendes hin: Bestehende Freistellungsaufträge, die die neuen Höchstbeträge überschreiten, dürfen ab dem nur noch bis maximal 1 421 € bzw. 2 842 € (bei Zusammenveranlagung) berücksichtigt werden. Bis zur Erteilung eines neuen Freistellungsauftrags ist der bisherige Freistellungsauftrag zugrunde zu legen, wenn er die neuen Höchstbeträge nicht überschreitet.