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Behandlung von Optionsprämien beim Stillhalter
Der entschieden, dass für die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call-/Put-Option), eine Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie auszuweisen ist. Die Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Option auszubuchen und am Bilanzstichtag gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten oder einem höheren Teilwert zu bewerten. Die Anschaffungskosten bestimmen sich nach dem sog. Anschaffungsertrag, weil die Entstehung der Verbindlichkeit durch den Zufluss eines Ertrags verursacht wird. Ergänzend führt das