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BBV 2/2004 S. 4

Objektiv unvernünftige Wertpapiergeschäfte

Discount-Broker haben gewisse Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden. Diese können sie durch Übermittlung standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen. Das gilt auch gegenüber Kunden, die Wertpapiere auf Kredit erwerben – jedenfalls solange die Kreditinanspruchnahme kein unvernünftiges Ausmaß erreicht. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat nicht die Aufgabe, seine Kunden durch Begrenzung ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen. Daher darf es grundsätzlich auch objektiv unvernünftige Aufträge eines hinreichend aufgeklärten und gewarnten Kunden ausführen ().

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