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Keine Kettenschenkung bei fehlender Dispositionsmöglichkeit
Eine Kettenschenkung liegt nicht vor, wenn die zwischengeschaltete Person nach der vertraglichen Gestaltung zu keiner Zeit irgend eine Dispositionsmöglichkeit über den übertragenen Gegenstand hat. So führt nach Ansicht des , die vertragliche Vereinbarung, dass die Übergeber auf Veranlassung ihrer Tochter den hälftigen Miteigentumsanteil als deren ehebedingte Zuwendung auf den Ehepartner der Tochter übertragen, nicht zu einer Kettenschenkung. Denn eine irgendwie ausgestaltete Dispositionsmöglichkeit der Ehefrau über den ihrem Mann zugewendeten Miteigentumsanteil kann hieraus nicht hergeleitet werden.