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BBV 1/2004 S. 6

Abzug des Damnums bei den Vermietungseinkünften

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht. Nach dem 5. Bauherrenerlass kann von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein Damnum in Höhe von bis zu 5 v. H. vereinbart worden ist (der 4. Bauherrenerlass sah noch ein Damnum in Höhe von bis zu 10 v. H. vor). Die Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden ( K).

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