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Darlehensverlust aus fehlgeschlagener Beteiligung als vorweggenommene Betriebsausgaben?
Eine beabsichtigte, jedoch später nicht zustande gekommene Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft reicht nicht aus, um einen Darlehensverlust aus stehen gelassenen Tantiemen und Darlehenszinsen, die für den Erwerb der Beteiligung vorgesehen waren, als vorweggenommene negative Einkünfte im Zusammenhang mit künftigen Einkünften aus Gewerbebetrieb zu sehen. Zu diesem Ergebnis kommt das . Damit im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten teilen dieses Schicksal und sind ebenfalls nicht abziehbar.