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Verluste aus Börsentermingeschäften
Börsentermingeschäfte können unter bestimmten Voraussetzungen auch von Personen durchgeführt werden, die keine Vollkaufleute sind. Weil Verluste aus derartigen Geschäften im privaten Bereich bis 1998 überhaupt nicht und seit 1999 nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG berücksichtigungsfähig sind, drängt sich die Frage der Zuordnung der Geschäfte zum betrieblichen Bereich auf. Unstreitig können Börsentermingeschäfte zum betrieblichen Bereich von Kreditinstituten und branchenverwandten Unternehmen gehören. Darüber hinaus hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher im Wesentlichen mit Fällen befasst, in denen die Geschäfte für den Unternehmer entweder nicht branchentypisch waren oder in denen sie erst im Zuge der Abschlussbuchungen (nach Abzeichnung der Verluste) dem Unterneh...