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Verdopplung des zusätzlichen Spendenhöchstbetrags an Stiftungen
Streitig war, ob der in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG für Zuwendungen an Stiftungen vorgesehene zusätzliche Abzugshöchstbetrag bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt wird. Das FG Köln kommt in seinen und zu dem Ergebnis, dass § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass Ehegatten auch bei Zusammenveranlagung den zusätzlichen Abzugshöchstbetrag in Höhe von 20 450 € eigenständig geltend machen dürfen. Da dieser zusätzliche Höchstbetrag getrennt zu veranlagenden Ehegatten und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zustehe, dürften zusammen veranlagte Ehegatten nicht benachteiligt werden.