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Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise
KernaussagenDurch die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) hat der Gesetzgeber Stpfl. dazu verpflichtet, besondere Aufzeichnungen bei Transaktionen mit nahestehenden Personen zu erstellen. Sofern entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden können, drohen den Stpfl. ggf. Schätzungen und Strafzuschläge.
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I. | Grundlagen | VII. | Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen |
II. | Gesetzliche Definitionen | ||
III. | Grundsätze der Aufzeichnungspflichten | IX. | Betriebsstätten und Personengesellschaften |
IV. | Art,
Inhalt, Umfang der Aufzeichnungen | X. | Verstoß gegen Dokumentationspflichten |
V. | Außergewöhnliche Geschäftsvorfälle | XI. | Inkrafttreten |
VI. | Allgemein erforderliche Aufzeichnungen | XII. | Vereinbarkeit mit Europarecht |
VII. | Aufzeichnungen in besonderen Fällen | XIII. | Zusammenfassung |
I. Grundlagen
Im Rahmen des StVergAbG hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2003 durch Änderung der Abgabenordnung (AO) Vorschriften über Aufzeichnungspflichten für internationale Verrechnungspreise gesetzlich normiert.
Der in § 90 AO eingefügte Absatz 3 bestimmt, dass der Stpfl.
bei Sachverhalten mit Auslandsbezug über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen,
mit nahe stehenden Personen i. S. des § 1 Abs. 2 AStG
Aufzeichnungen zu erstellen hat...