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BBV Nr. 3 vom Seite 39

Haftung eines Mittelverwendungstreuhänders

Redaktion

Ein in das „Sicherheitssystem„ eines Anlagemodells eingeschalteter Mittelverwendungstreuhänder hat den Anlegern für ihre Einlagen einzustehen, wenn er Transaktionen zulässt, durch die die gesamte vereinbarte Anlagestrategie verändert wird (). – Im zu entscheidenden Fall ging es um die Auszahlung von Anlagegeldern an Dritte, wodurch der Treuhänder jegliche (weitere) Kontrolle über die Mittelverwendung verlor.

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