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Abgabenordnung; | Zugang eines Einspruchschreibens
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein nachweislich zur Post gelangtes Einspruchschreiben kommt bei richtiger Adressierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an; Einspruchschreiben mit Einschreiben zu versenden, kann nicht von einem Stpfl. verlangt werden. (2) Beim FA eingegangene Schreiben können in eine falsche Akte gelangen und dort mangels wirksamer Kontrollen auch bleiben, weil Posteingangsbücher beim FA nicht geführt werden. (3) Es ist nicht gewährleistet, daß die vorgelegten Steuerakten vollständig sind, wenn die einzelnen Blätter nicht paginiert sind und der Stpfl. auch bei einem anderen FA geführt wurde, an das Teile der Akten abgegeben worden sind.