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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 2 S 1708/03 EFG 2004 S. 832 Nr. 11

Gesetze: ZPO § 116 S. 1 Nr. 1, ZPO § 121 Abs. 2, InsO § 55, InsO § 210, FGO § 142 Abs. 1

PKH-Antrag durch Insolvenzverwalter

Beiordnung eines Rechtsanwalts zum PKH-Verfahren

Prozesskostenhilfe für das Verfahren 2 K 1843/03

Leitsätze

1. PKH-Antrag eines Insolvenzverwalters: Den wirtschaftlich beteiligten Massegläubigern ist eine Beteiligung an den Kosten eines Verfahrens wegen des Bestehens eines Vollstreckungsverbotes für Neumasseverbindlichkeiten nicht i.S. v. § 116 S 1 Nr. 1 ZPO zuzumuten.

2. Ist ein Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, scheidet die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts zu einem eine insolvenzrechtliche Fragestellung betreffenden Verfahren aus.

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe aus einem Streitwert von EUR 4 191,– bewilligt.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 832 Nr. 11
VAAAB-17672

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FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 14.10.2003 - 2 S 1708/03

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