Einkommensteuerrecht: Vergleichszahlungen für Vertragsaufhebung und Prozesskosten sind keine vorab entstandenen, vergeblichen
Werbungskosten
Leitsatz
1. Schließt ein Bauherr mit dem Bauträger, dem er fruchtlos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für die mängelfreie Übergabe
einer Eigentumswohnung gesetzt hat, einen gerichtlichen Vergleich, in dem der Erwerbsvertrag aufgehoben wird, so sind weder
der Betrag, den der Bauherr aufgrund des Vergleichs an den Bauträger zahlt, noch seine Prozesskosten Werbungskosten bei Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung. 2. Daran hat sich auch durch die Entscheidungen des , BStBl. II
1997, 610) und (IX B 92/01, BStBl. II 2002, 144) nichts geändert, in denen er den Grundsatz aufgegeben hat, dass
schon die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht für sich allein stets jeden weiteren Abzug von Werbungskosten ausschließt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 682 Nr. 12 EFG 2004 S. 719 Nr. 10 EAAAB-17669
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 12.12.2003 - VII 307/01
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