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Arbeitsrecht; | Annahmeverweigerung eines Kündigungsschreibens durch Empfangsboten (§ 130 BGB)
Lehnt ein als Empfangsbote anzusehender Familienangehöriger des abweichenden Arbeitnehmers (Angehörige des Empfängers, die in seiner Wohnung leben) die Annahme eines Kündigungsschreibens des Arbeitgebers ab, so muß der Arbeitnehmer die Kündigung nur dann als zugegangen gegen sich gelten lassen, wenn er auf die Annahmeverweigerung, etwa durch vorherige Absprache mit dem Angehörigen, Einfluß genommen hat ( im Anschluß an RAG, Urt. v. 4. 2. 1941 - RAG 157/40, DR 1941, 1796, 1797 und LAG Hamm, MDR 1981, 965).