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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2157/01 Z

Gesetze: MinöStG § 25 Abs. 1 Nr. 5, MinöStV § 47 Abs. 3 Satz 1, MinöStV § 47 Abs. 3 Satz 2, MinöStV § 47 Abs. 2 Satz 1, MinöStV § 47 Abs. 2 Satz 2, MinöStV § 47 Abs. 2 Satz 3, AO § 109 Abs. 1, AO § 110, AO § 169 Abs. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2

Zur Frage der Verlängerbarkeit der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 S. 1 MinöStV und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

Eine Fristverlängerung gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 MinöStV kommt nur bei noch nicht abgelaufener Antragsfrist in Betracht. § 109 AO ist nicht anwendbar. Eine Wiedereinsetzung in die Anmeldefrist des § 47 Abs. 2 S. 2 MinöStV scheidet dann aus, wenn die Festsetzungsfrist für den Vergütungsanspruch bereits abgelaufen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
JAAAB-17650

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2004 - 6 K 2157/01 Z

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