Zur Abgrenzung zwischen Leistungsaustausch und Schadenersatz bei Verzicht auf die weitere Verfolgung eines Anstellungsanspruchs
Leitsatz
War Grundlage der Einigung zwischen dem Empfänger und dem Zahlenden eine unterschiedliche Beurteilung über einen vom Empfänger
behaupteten Weiterbeschäftigungsanspruch, und zahlte das Unternehmen einvernehmlich für einen Verzicht des Empfängers auf
weitere Durchsetzungsversuche, also zur Bereinigung einer bestehenden Unsicherheit, so handelt es sich um Zahlung gegen eine
Verzichtsleistung des Empfängers (steuerbare Leistung des Empfängers).
Die Beweislast für das Vorliegen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs liegt bei den Finanzbehörden, da es sich hierbei
um ein sog. tatbestandsbegründetes Besteuerungsmerkmal handelt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 690 Nr. 9 IAAAB-17646
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Online-Dokument
Finanzgericht Berlin, Urteil v. 10.11.2003 - 9 K 9132/99
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