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GebrMG § 25b

§ 25b [1]

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

Fundstelle(n):
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WAAAB-17624

1Anm. d. Red.: § 25b eingefügt gem. Gesetz v. 4. 4. 2016 (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. 1. 7. 2016.

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