Verzicht auf vermögenswirksame Leistungen (VL) bei der
Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge
unbeachtlich
Leitsatz
Veranlasst das in Ausbildung
befindliche Kind nach seinem 18. Geburtstag den Arbeitgeber, die bisher
gewährten und nach Tarifvertrag zustehenden vermögenswirksamen
Leistungen nicht mehr zu zahlen (hier: mangels Vorlage eines Nachweises
über eine vermögenswirksame Leistung), um den Kindergeldanspruch der
Eltern zu erhalten, liegt ein nach
§ 32 Abs. 4 Satz 9
EStG 2002 bei der Ermittlung der für den
Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge nicht zu
berücksichtigender Verzicht auf Teile der Einkünfte und Bezüge
vor. Insoweit ist unbeachtlich, ob ein Antrag auf VL zurückgezogen,
notwendige Nachweise nicht erbracht werden oder die bewilligte Leistung nicht
angenommen wird.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 734 EFG 2004 S. 734 Nr. 10 OAAAB-17443
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.12.2003 - 6 K 130/02
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