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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 186/02 EFG 2004 S. 656

Gesetze: EStG 1997 § 24 Nr. 1 Buchst.a, EStG 1997 § 34 Abs. 1, EStG 1997 § 34 Abs. 2 Nr. 2

Zur Ablösung übertariflicher Zulagen gewährte Ausgleichszahlung ist keine ermäßigt zu besteuernde Entschädigung im Sinne von §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

Ereignisse, die den Einkunftserzielungstatbestand nicht in seinem Bestand berühren, führen nicht zu einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Das bedeutet für alle Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt werden – hier: Einmalzahlung zur Ablösung übertariflicher Zulagen wegen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung – dass nur eine Modifikation des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorliegt, die die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht rechtfertigen kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 656
EFG 2004 S. 656 Nr. 9
EAAAB-17442

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.12.2003 - 10 K 186/02

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