Eine Werklohnforderung wird im Sinne
von
§ 17 Abs. 2 Nr. 1
UStG uneinbringlich, wenn und soweit der
Leistungsempfänger das Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren
Höhe substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die
Forderung – ganz oder teilweise – nicht bezahlen werde. Dies ist
anzunehmen, wenn zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger
Streit darüber besteht, ob die geschuldete Leistung bereits
vertragsgemäß erbracht worden ist, und beide Vertragsbeteiligten
unter Einschaltung von Sachverständigen auf ihrem jeweiligen Standpunkt
beharren. Die Bemessungsgrundlage mindert sich um den noch nicht beglichenen,
streitbefangenen Teilbetrag, da der Leistende insoweit nicht mehr mit der
Begleichung der Forderung rechnen kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 652 Nr. 11 DAAAB-17438
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 22.10.2003 - 1 K 1964/00
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