Erstattung der ohne Rechtsgrundlage angemeldeten und
abgeführten Getreide-Mitverantwortungsabgabe innerhalb der zeitlichen
Grenzen der Zahlungsverjährung
Erstattung von
Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom bis
Leitsatz
1. Die Erhebung der
Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR für
Getreidelieferungen vor dem war rechtswidrig, weil keine
Rechtsgrundlage dafür vorhanden war.
2. Eine in Unkenntnis dieser
Rechtslage abgegebene „Anmeldung„ der selbstberechneten
Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den
Beitrittsländern vor dem stellt keine wirksame Steueranmeldung
i.S. von
§ 168 Abs. 1
S. 1 AO dar.
3. Es bestand keine Verpflichtung zur
Abgabe der „Anmeldung„, so dass –sofern noch keine
Zahlungsverjährung nach
§§ 228 ff.
AO eingetreten ist– ein Anspruch auf Erstattung der
angemeldeten und abgeführten Abgabe besteht (gegen
,
BStBl II 2003, 43)
Fundstelle(n): TAAAB-17437
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.08.2003 - 2 K 23/00
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