Kein Billigkeitserlass für Vorsteuerabzug betreffend
unentgeltliche ABM-Maßnahmen einer Arbeitsförderungsgesellschaft in
den neuen Bundesländern
Erlass der Umsatzsteuer 1993 und
Zinsen zur Umsatzsteuer 1993
Leitsatz
1. Hat eine Gesellschaft für
Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung (ABS) im Jahr
1993 teils entgeltlich, teils mit echten Zuschüssen des Arbeitsamtes
unentgeltlich ABM-Maßnahmen durchgeführt, so ist ihre Tätigkeit
in einen unternehmerischen und einen nichtunternehmerischen Bereich
aufzuteilen, mit der Folge, dass ihr bezüglich der unentgeltlichen
Leistungen kein Vorsteuerabzug zusteht.
2. Hat die ABS-Gesellschaft trotz
ungeklärter Rechtslage –divergierende Verwaltungserlasse
verschiedener Landesfinanzbehörden– keine verbindliche Auskunft beim
zuständigen FA eingeholt, sondern ihre Tätigkeit insgesamt als
unternehmerisch behandelt und den Vorsteuerabzug auch bezüglich der Kosten
für die unentgeltlichen Leistungen voll in Anspruch genommen und sich
diese Kosten deswegen von den Zuschussgebern nur „netto„
erstatten lassen, kann ihr der vom FA insoweit nach einer Bp nachgeforderte
Vorsteuerbetrag nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden.
3. Kein Erlass aus persönlichen
Billigkeitsgründen, wenn die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin
zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme infolge
der Steuernachforderung in keiner Weise gefährdet war.
Fundstelle(n): JAAAB-17436
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Sächsisches FG, Urteil v. 30.07.2003 - 5 K 2005/00
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