Kassenfehlbeträgen und
ungeklärten Bareinzahlungen
Umsatzsteuer 1995 bis 1998 und
Zinsen zur USt 1998
Leitsatz
Werden bei einem Betrieb, der
ausschließlich Bargeschäfte tätigt (hier: Fleischerei),
Tagesendsummenbons der elektronischen Kassenwaagen nicht aufbewahrt, das
Kassenbuch nicht täglich sowie die Aufzeichnungen nicht chronologisch
erstellt und ergeben sich rechnerisch Kassenfehlbeträge, sind zudem
ungeklärte Bareinzahlungen auf Bankkonten nicht plausibel erklärt
worden, so ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß und das FA
ohne weitere Sachverhaltsermittlungen zu einer Schätzung der
Einnahmen/Umsätze befugt (hier: ungeklärte Bareinzahlungen als
Anhaltspunkte für die Hinzuschätzung, Ausführungen zur Höhe
der Hinzuschätzungen sowie zur schätzungsweisen Aufteilung der
Umsätze in solche, die dem Regelsteuersatz unterliegen –Lieferungen
von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle–, und
solche, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen).
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