Berichtigung des
Vorsteuerabzugs bei unentgeltlicher Übertragung des Betriebsgebäudes
auf die Ehefrau im Rahmen der Einstellung des Unternehmens
Umsatzsteuer 1996
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1 a
UStG 1993 sind nicht erfüllt, wenn ein
Steuerpflichtiger das Eigentum an verschiedenen Wirtschaftsgütern nicht an
einen Erwerber, sondern an verschiedene Personen übertragen hat.
2. Hat ein Unternehmer, der auf einem
seiner Ehefrau gehörenden, an ihn verpachteten Grundstück ein
Betriebsgebäude errichten ließ, innerhalb des Zehnjahreszeitraums
des
§ 15 a Abs. 1 UStG
1993 die Verfügungsmacht an dem Gebäude im
Rahmen der Einstellung seines Unternehmens der Ehefrau unentgeltlich
verschafft, kann die dem Unternehmer für die Herstellung des Gebäudes
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nur abgesetzt werden, soweit sie auf die
Zeit der Nutzung des Gebäudes durch den Unternehmer bis zur Übergabe
des Gebäudes an die Ehefrau entfällt. Im übrigen ist der
Vorsteuerabzug rückgängig zu machen. Die Übertragung des
Betriebsgebäudes stellt eine Änderung der Verhältnisse i.S. des
§ 15 a Abs. 4 UStG
1993 dar; sie führt als steuerfreier Eigenverbrauch
des Unternehmers gemäß
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG
1993 zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug. Ein Verzicht auf
die Steuerbefreiung gemäß
§ 9 UStG 1993
kommt nicht in Betracht.
Fundstelle(n): FAAAB-17433
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Sächsisches FG, Urteil v. 21.07.2003 - 1 K 1698/00
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