Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von
Steuererklärungen
Körperschaftsteuer 1995
Gewerbesteuermeßbetrag 1995
Umsatzsteuer 1995, ges.
Feststellung der Eigenkapitalgliederung zum und ges.
Verlustfeststellung
Leitsatz
1. Ist ein Steuerpflichtiger seiner
Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen, ist das
FA berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Will der
Steuerpflichtige eine abweichende Schätzung herbeiführen, ist er
gehalten, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vorzutragen, die
geeignet sind, einen anderen als den vom FA geschätzten Betrag als
wahrscheinlicher erscheinen zu lassen.
2. Hat ein Steuerberater mit seiner
Unterschrift unter den Jahresabschluss ausdrücklich bestätigt, dass
dieser Jahresabschluss von ihm erstellt worden sei und den gesetzlichen
Vorschriften entspreche, kann dieser Jahresabschluss nicht für einen
anderen als den bezeichneten Steuerpflichtigen Geltung haben.
Fundstelle(n): LAAAB-17431
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Sächsisches FG, Urteil v. 21.05.2002 - 1 K 1761/98
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