BMF - IV C 3 -EZ 1010 - 6/04 BStBl 2004 I 363

Zweifelsfragen zumEigenheimzulagengesetz ( - ; BStBl 2004 II S. 206; Erstjahr im Sinne des§ 5 EigZulG; Genossenschaftsförderung nach§ 17 EigZulG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wird das (BStBl 1998 I S. 190) unter Berücksichtigung des Schreibens vom (BStBl 2003 I S. 488) zum Eigenheimzulagengesetz wie folgt geändert:

Rz. 29 wird wie folgt gefasst:

1Erstjahr im Sinne des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 28) erstmals nicht überschreitet. 2 Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 23 und 24) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. 3Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kalenderjahr folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 4Kann der Erbe die Eigenheimzulage erhalten (vgl. Rz. 21), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraums, in dem er die Einkunftsgrenze erstmals nicht überschreitet.„

Rz. 107 wird wie folgt gefasst:

1Ist bei der Gründung der Genossenschaft kein Wohnungsbestand vorhanden, muss das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sein. 2In diesen Fällen ist die Eigenheimzulage nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig festzusetzen. 3Das Handeln der Genossenschaft ist nur dann auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden. 4Dies gilt auch für Einlagen auf Geschäftsanteile neu beitretender Genossenschaftsmitglieder und unabhängig von der Verpflichtung zur Auszahlung gekündigter Geschäftsguthaben. 5Der Restbetrag kann für gewerblichen Zwecken dienende Gebäude oder Gebäudeteile und zur Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve auch für das Ausscheiden von Genossen verwendet werden. 6Die Genossenschaft muss unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. 7Von einem unverzüglichen Beginn der Investitionstätigkeit kann ohne nähere Prüfung ausgegangen werden, wenn mit der Investitionstätigkeit innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder begonnen worden ist. 8Die Wohnungen müssen überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen werden.„

Dieses Schreiben ersetzt das (BStBl 1999 I S. 490) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Soweit die Neufassung der Rz. 29 gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung zu einem Anspruch auf Eigenheimzulage führt, ist auf Antrag des Anspruchsberechtigten eine Neufestsetzung nach § 11 Abs. 5 EigZulG mit Wirkung ab 2003 durchzuführen.

Auf Antrag der Genossenschaft oder des Anspruchsberechtigten ist Rz. 107 Satz 3 in der Fassung des (BStBl 1998 I S. 190) weiter anzuwenden, soweit die Wohnungen und Gebäude auf Grund eines Kaufvertrages angeschafft worden sind, der vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I wirksam abgeschlossen worden ist, und wenn sie zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht schlüsselfertig neu errichtet waren.

BMF v. - IV C 3 -EZ 1010 - 6/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 363
NAAAB-17358