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Unterhaltsrecht | Korrektur der Steuerklassenwahl beim Elternunterhalt
Hat ein seinem Elternteil Unterhaltspflichtiger im Verhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstigere Steuerklasse (hier: V) gewählt, ist diese Verschiebung der Steuerbelastung durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren (; Anschluss an IVb ZR 530/80). Zur Berücksichtigung des Ehegattensplittings bei Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten vgl. (NWB EN-Nr. 1398/2003).