Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vertragsrecht | Verzehr- und Vorfälligkeitsklausel eines Sportstudios
In den AGB eines Sportstudios ist die Klausel „Der Verzehr von mitgebrachten Getränken ist nicht gestattet„ nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel „Komme ich (der Kunde) länger als zwei Beiträge in Zahlungsverzug, so werden alle Beiträge bis zum Ende der Laufzeit (des Vertrags) sofort fällig„ verstößt weder gegen § 309 Nr. 6 BGB noch gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil sie dem insoweit als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden § 543 Nr. 3a BGB gerecht wird (, NJW -RR 2004, 273).