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Eigenheimzulage | Zweifelsfragen zum Eigenheimzulagengesetz (§§ 5, 17 EigZulG)
Das sein Schr. v. - EZ 1010 (BStBl 1998 I S. 190) unter Berücksichtigung seines Schr. v. - EZ 1200 (BStBl 2003 I S. 488) zum EigZulG wie folgt geändert: Rz. 29 wird wie folgt gefasst: „Erstjahr i. S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des Förderzeitraums, in dem der Anspruchsberechtigte die Einkunftsgrenze (vgl. hierzu Rz. 28) erstmals nicht überschreitet. Dies kann auch ein Jahr sein, das auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung (vgl. hierzu Rz. 23 und 24) folgt; das Jahr des Bezugs der Wohnung ist für die Bestimmung des Erstjahrs unbeachtlich. Beim Folgeobjekt ist Erstjahr frühestens das auf das Kj folgende Jahr, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Kann der Erbe die EigZ erhalten (vgl. Rz. 21), ist Erstjahr das Jahr des Förderzeitraum...BStBl 1999 I S. 490