Anspruch auf rechtliches Gehör; Umfang der richterlichen Hinweispflicht
Instanzenzug: EZ
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
Von einer Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) die von ihr behaupteten Zulassungsgründe nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Klägerin rügt, der Vorsitzende Richter beim Finanzgericht (FG) habe nur beiläufig auf den nunmehr als tragend herausgestellten rechtlichen Gesichtspunkt des nur eingeschränkten Darlehensverzichtes hingewiesen. Aufgrund dieses unklaren Hinweises habe ihr Bevollmächtigter die rechtliche Tragweite nicht erkennen können, so dass er weder abweichende rechtliche Erklärungen habe abgeben, noch den Nachlass ergänzenden Vortrags mit eventuellen Beweisanträgen habe beantragen können. Das Gericht hätte ihm überdies eine Überlegungsfrist einräumen müssen.
Damit wird indes eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend dargelegt.
a) Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (§ 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung aber auch auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung —ZPO— i.V.m. § 155 FGO, ferner § 93 Abs. 1 FGO).
Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will (, BVerfGE 96, 189, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 1997, 2305). Dies kann der Fall sein, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht hat rechnen müssen.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor, wenn das FG im angefochtenen Urteil einen rechtlichen Gesichtspunkt als maßgebend herausgestellt hat, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist (, BFH/NV 2000, 448, m.w.N.; vom VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, unter Ziff. 1. der Gründe, m.w.N.; ferner , BFH/NV 2003, 1058, 1059, m.w.N.).
Indes gebieten der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und die richterliche Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO nicht, dass das Gericht die maßgebende Rechtsfrage mit den Beteiligten umfassend und in allen Einzelheiten erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten fachkundig vertreten sind (BFH-Beschlüsse vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947, m.w.N.; vom XI B 4/02, BFH/NV 2003, 802, 803).
Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass indes deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Der Erfolg einer Klage soll nicht an der Rechtsunerfahrenheit des Klägers scheitern (, BFH/NV 1992, 609).
Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten sind indes von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten. Die Hinweispflichten entfallen zwar auch bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein (, BFH/NV 1994, 790, m.w.N.). Jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (, BFH/NV 2001, 1012, m.w.N.).
b) Ausweislich des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung vom hat der Vorsitzende Richter die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und am Schluss der Verhandlung auf die Absicht des Gerichts hingewiesen, nach Beratung eine Entscheidung zu verkünden. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, einem Rechtsanwalt und Notar, musste danach bewusst sein, dass es zu einer endgültigen Sachentscheidung kommen konnte.
Die Klägerin räumt überdies ein, der Vorsitzende habe bei Beendigung zumindest beiläufig erklärt, man komme gegebenenfalls bereits zu einer Entscheidung, weil eventuell nur ein eingeschränkter Verzicht vorliege. Die Klägerin hat allerdings davon abgesehen, die von ihr als ausschlaggebend angesehene Verfahrensweise des Vorsitzenden näher zu beschreiben.
Für die Entscheidung des Streitfalls kam es von Anfang an maßgebend darauf an, ob ein zumindest teilentgeltlicher Erwerb des Wohnhauses bzw. ob Anschaffungskosten gegeben waren. Den notariellen Vertrag vom hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst ausgearbeitet. Er hatte die detaillierten Regelungen zum Darlehensverzicht und insbesondere dessen Einschränkung formuliert. Wenn somit der Vorsitzende darauf hinwies, eine Entscheidung der Sache komme möglicherweise bereits unter dem Gesichtspunkt des nur eingeschränkten Darlehensverzichts in Betracht, so hätte es nahe gelegen, eine Vertagung zu beantragen oder ihm, dem Prozessvertreter, statt der Verkündung einer Entscheidung noch eine schriftliche Stellungnahme nachzulassen. Sofern der Prozessvertreter die Bedeutung und Tragweite des Hinweises tatsächlich nicht erkannt haben sollte, war es zumindest angezeigt, zunächst um eine Erläuterung durch den Vorsitzenden nachzusuchen.
c) Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und das BVerfG stellen, entgegen der Annahme der Klägerin, keine generell höheren Anforderungen an die gerichtlichen Hinweispflichten. Zwar hat das BVerwG in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom VII 79-82.77 (NJW 1979, 828) es in jenem Streitfall für erforderlich angesehen, dem Prozessbevollmächtigten nach einem vorausgegangenen richterlichen Hinweis noch eine zusätzliche Reaktionszeit zuzubilligen, bei deren Bemessung einmal den erforderlich werdenden rechtlichen Überlegungen und Nachprüfungen zu entsprechen, zum anderen aber auch zu berücksichtigen gewesen sei, ob dies voraussichtlich mit der Einholung neuer Informationen oder sonstiger tatsächlicher Nachforschungen verbunden sein werde.
Eine vergleichbare Situation bestand indes im Streitfall nicht; denn der Prozessbevollmächtigte besaß —wie ausgeführt— sämtliche notwendigen Informationen und Kenntnisse über die Hintergründe des von ihm selbst erarbeiteten notariellen Vertrages.
Auch das BVerwG (vgl. z.B. Beschluss vom 6 B 6/01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht —NVwZ— 2001, 922) stellt —wie der BFH— bei der Prüfung gerichtlicher Hinweispflichten auf die jeweils gegebenen konkreten Umstände ab.
Ebenso macht das BVerfG die Hinweispflichten von der Situation des Einzelfalles abhängig. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger hält es zwar eine Belehrungspflicht nicht von vornherein für ausgeschlossen, billigt aber die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, eine derartige Pflicht sei ihrem Umfang nach geringer (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 2 BvR 170/85, NVwZ 1992, 259).
2. Mit der Behauptung, das FG habe das Merkmal der Anschaffungskosten in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Zusammenhang mit dem Sicherungsbedürfnis der Klägerin als teilentgeltlicher Erwerberin des Wohnhauses unzutreffend angewendet, legt die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung verlangt einen substantiierten Vortrag der Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar sein wird. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (, BFH/NV 2002, 217, m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat sich die Klägerin nicht mit einer bestimmten Rechtsfrage auseinander gesetzt. Insbesondere hat sie nicht dargetan, weshalb die Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus für die Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Allein der Hinweis, dass die Rechtsfrage auch für vergleichbare Sachverhalte von Bedeutung sein könne, reicht hierfür nicht aus (, BFH/NV 2002, 1607).
Eine unzutreffende tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Einzelfalles führt noch nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (BFH-Beschlüsse vom V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600; vom IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495). Im Kern rügt die Klägerin nämlich eine Verletzung materiellen Rechts, indem sie dem FG vorwirft, die Einschränkung des Darlehensverzichts nicht auf ihren Gehalt und Umfang überprüft zu haben und den unrichtigen Schluss gezogen zu haben, der Darlehensverzicht sei steuerrechtlich insgesamt nicht wirksam.
Das FG hat die Unwirksamkeit des Darlehensverzichts auf die in ständiger Rechtsprechung (vgl. , BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, m.w.N.; vom VIII R 5/01, BFH/NV 2002, 334, betreffend Rechtsgeschäfte zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen; ferner Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 22. Aufl., § 4 Rz. 520 „Angehörige/Angehörigenverträge„, m.umf.N.) entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gestützt. Die Klägerin legt indes ohne jegliche Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung insoweit keinerlei erneuten oder weiteren Klärungsbedarf dar.
3. Ebensowenig hat die Klägerin die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dargelegt.
Weder hat sie eine Divergenz des angefochtenen Urteils des FG zu einer anderen gerichtlichen Entscheidung, insbesondere des BFH, noch hat sie einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer greifbaren gesetzwidrigen oder gar willkürlichen Entscheidung des FG vorgetragen (vgl. , BFH/NV 2002, 1474, 1475, m.w.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAB-17302