Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im November 1990 gegründete GmbH mit Geschäftssitz im früheren Berlin-Ost. Gründungsgesellschafter waren zu gleichen Teilen zwei Kaufleute aus den alten Bundesländern und der im April 1935 geborene X, der seinerzeit wie auch schon zu DDR-Zeiten im Ostteil von Berlin wohnte. Alle drei Gesellschafter wurden zunächst Geschäftsführer der Klägerin. In der Folgezeit —bis 1994— schieden jedoch die Mitgesellschafter des X aus der Klägerin aus; neue Gesellschafter wurden die Kinder des X. Dieser war von 1993 bis 1999 alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.
Mitte 1992 sagte die Klägerin dem X mit Wirkung ab für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Zahlung einer Altersrente zu. Im September 1996 ergänzte sie die Zusage dahin, dass die Ehefrau des X bei dessen Tod eine Versorgung mit einem Kapital von 60 000 DM erhalten sollte. Die Klägerin schloss für ihre Verpflichtung eine Rückdeckungsversicherung ab und bildete in ihren Bilanzen für die Streitjahre (1996 bis 1999) Pensionsrückstellungen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) sah bei den Veranlagungen für die Streitjahre die Zuführungen zu der Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen an. Er erhöhte die von der Klägerin erklärten Gewinne entsprechend und stellte zudem für die Jahre 1996 bis 1998 die Ausschüttungsbelastung her. Die dagegen gerichtete Klage hatte nur zum Teil Erfolg: Das Finanzgericht (FG) machte die Herstellung der Ausschüttungsbelastung jeweils rückgängig, wies die Klage aber im Übrigen ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
2. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung reicht es nicht aus, eine solche zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, weshalb diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Einzelfall klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom I B 157/00, BFH/NV 2002, 34; vom II B 107/00, BFH/NV 2002, 500; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin hat sich in der Beschwerdebegründung vielmehr im Kern auf den Vortrag beschränkt, dass das FG die neuere Rechtsprechung des Senats zur „Erdienbarkeit„ von Pensionsansprüchen von Gesellschafter-Geschäftsführern im Beitrittsgebiet (, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416) „nicht umgesetzt„ habe. Die unrichtige Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall ist aber kein Grund für eine Zulassung der Revision. Soweit die Klägerin in einem weiteren Schriftsatz ergänzende Ausführungen gemacht hat, können diese bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden, da der Schriftsatz nach Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist beim BFH eingegangen ist (, BFH/NV 2000, 465).
3. Abgesehen davon hat der Senat inzwischen entschieden, dass die allgemeinen Regeln zur Erdienbarkeit von Pensionsansprüchen im Grundsatz auch dort gelten, wo die Pension alsbald nach der Wiedervereinigung von einer im Beitrittsgebiet ansässigen Gesellschaft zugesagt wurde (Senatsurteil vom I R 80/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926). Es bedarf in diesem Bereich zwar immer einer einzelfallbezogenen Prüfung des Veranlassungszusammenhangs. Eine solche hat das FG jedoch im Streitfall vorgenommen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die hier zu beurteilende Zusage maßgeblich durch die Gesellschafterstellung des X veranlasst war, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 653
BFH/NV 2004 S. 653 Nr. 5
CAAAB-17285