1. Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines Anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer
nicht selbst als berechtigter bzw. verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, sind die Leistungen umsatzsteuerrechtlich
dem Strohmann zuzurechnen.
2. Unbeachtlich ist das vorgeschobene Strohmanngeschäft -zivilrechtlich und (umsatz)steuerrechtlich (§ 41 Abs. 2 AO) - nur
dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist.
3. Die Einschaltung eines Strohmannes durch seine Hintermänner gerade zu dem Zweck nach außen im Verhältnis zu Dritten, die
Aufträge im eigenen Namen, aber für Rechnung der Hintermänner abzuwickeln, rechtfertigt nicht schon die Annahme, auch zwischen
den Leistungsempfänger und dem Strohmann habe Einvernehmen darüber bestanden, dass die Verträge nur zum Schein zwischen dem
Leistungsempfänger und dem Strohmann abgeschlossen sein sollten, wenn tatsächlich eine hinter dem Strohmann stehende Person
aus den Verträgen hätte berechtigt und verpflichtet werden sollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 305 EFG 2004 S. 305 Nr. 4 AAAAB-17225
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Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 24.11.2003 - 6 V 3662/03
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