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Erbschaftsteuer; | Abgeltung von Dienstleistungen durch Vermächtnis (§ 3 ErbStG 1974)
Behauptet ein Stpfl., daß ein ihm testamentarisch zugewendetes Barvermächtnis die Abgeltung für Lohn aus einem mit dem Erblasser abgeschlossenen Arbeitsvertrag darstellt, so muß der Stpfl. das Arbeitsverhältnis nachweisen oder glaubhaft machen. Hieran fehlt es, wenn der Stpfl. keine konkreten Angaben über Art und Umfang der von ihm angeblich erbrachten Leistungen sowie der geschuldeten Gegenleistung machen kann, und sich statt dessen pauschal auf nicht näher bezeichnete Abmachungen mit dem Erblasser beruft (rkr. Urt. des ).