Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkauf bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
Leitsatz
Veräußert ein Landwirt zum Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grund und Boden, führt
das grds. zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Zuordnung wird durch die Zahl der Verkäufe nicht beeinflusst.
Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die
Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Stpfl. die Aufstellung
eines Bebauungsplanes betreibt und/oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als
Baugelände beteiligt.
Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung sind alle Aktivitäten, die der Verkäufer bei der Baureifmachung, Erschließung und
Bebauung des Geländes entfaltet, im Einzelnen zu untersuchen und im Zusammenhang zu würdigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 725 EFG 2004 S. 725 Nr. 10 TAAAB-17210
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.07.2003 - 9 K 880/99
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