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Einkommensteuer; | Anti-D-Hilfegesetz (§ 3 Nr. 68, Nr. 69 EStG)
Durch das Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG) v. (BGBl 2000 I S. 1270) ist § 3 Nr. 68 und Nr. 69 EStG neu gefasst worden. Danach sind steuerfrei ,,68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen v. (BGBl 2000 I S. 1270);'' und ,,69. die von der Stiftung ,,Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen'' nach dem HIV-Hilfegesetz v. (BGBl 1995 I S. 972) gewährte Leistungen.'' Die Änderung ist mit Wirkung v. in Kraft getreten.