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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 2347/02

Gesetze: UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 3, UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1999 § 10 Abs. 1 S. 1, UStG 1999 § 3 Abs. 9, UStG 1999 § 12 Abs. 1, UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, AO § 14, AO § 64 Abs. 1, AO § 65 Nr. 1, AO § 65 Nr. 3

Staatliche Zuschüsse an einen gemeinnützigen Verein zur Förderung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung als echte Zuschüsse oder als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite

Kurzberatungen im Designbereich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Umsatzsteuer 2000

Leitsatz

1. Erhält ein nach Satzung ausschließlich gemeinnützig tätiger, eingetragener Verein, der die Schaffung einer ökologischen und ästhetischen Umweltgestaltung für die breite Öffentlichkeit bezweckt, aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und Landesmitteln staatliche Zuschüsse für die Beratung von Firmen im Designbereich, so gehören diese Zuschüsse nach § 10 Abs. 1 S. 3 UStG zum Entgelt für die Beratungsleistungen, wenn der Zuschussgeber mit diesen Maßnahmen nicht den Verein, sondern die beratenen Firmen unterstützen wollte (zur Abgrenzung zwischen „echten„, nicht steuerbaren Zuschüssen sowie Zuschüssen als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite).

2. Die Vermittlung von der Wirtschaftsförderung dienenden Kurzberatungen im Designbereich ist kein Zweckbetrieb, sondern ein dem Regelsteuersatz unterliegender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins.

Fundstelle(n):
ZAAAB-17192

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 21.01.2004 - 7 K 2347/02

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