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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1366/01 EFG 2004 S. 1474

Gesetze: GrEStG 1997 § 16 Abs. 2 Nr. 1GrEStG 1997 § 16 Abs. 2 Nr. 3GrEStG 1997 § 1 Abs. 1 Nr. 3 VermG

Anwendung von § 16 Abs. 2 GrEStG nur bei Rückerwerb zwischen den am Erwerbsgeschäft beteiligten Personen

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. § 16 Abs. 2 GrEStG ist – abweichend vom Begriff des „Veräußerers” und des „veräußerten Grundstücks” – auf alle Fälle des § 1 GrEStG anwendbar.

2.Nach dem Grundsatz der Identität oder Nämlichkeit der Parteien liegt ein Rückerwerb im Sinne von § 16 Abs. 2 GrEStG nur dann vor, wenn der Veräußerer das Eigentum unmittelbar von dem Erwerber zurückerwirbt. Dagegen handelt es sich um eine Weiterveräußerung, wenn der Erwerber einen gegen das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gerichteten Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks von dem ursprünglich Übertragungsberechtigten erwirbt, und er das ihm aufgrund des erworbenen Anspruchs übereignete Grundstück später wegen Nichtzahlung der vereinbarten Gegenleistung dem ursprünglich Übertragungsberechtigten übereignet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1474
EFG 2004 S. 1475 Nr. 19
IAAAB-17189

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.10.2003 - 2 K 1366/01

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