Gesetze: EStG 1997 § 26b, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 362 Abs. 1, AO 1977 § 80, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, LStH 2000 H 41
Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten
Umzugskosten als neue Tatsache
Grobes Verschulden
Ablehnung Änderung Einkommensteuerbescheid und Einkommensteuer 2000
Leitsatz
1. Die Rücknahme eines von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam eingelegten Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid
erfordert eine klare und unmissverständliche Erklärung beider Ehegatten. Eine in der „Wir-Form” abgefasste, aber nur von einem
Ehegatten unterzeichnete Einspruchsrücknahme wirkt nur für den unterzeichnenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte wegen
eines Auslandsaufenthaltes von der Rücknahme keine Kenntnis hatte, eine Bevollmächtigung ausdrücklich verneint und die Rücknahme
auch nicht (nachträglich) genehmigt hat.
2. Einem steuerlichen Laien ist zuzubilligen, aus seiner Sicht das Mögliche zu tun, um die begehrte Änderung des Steuerbescheides
zu erreichen. Eine Genehmigung der Einspruchsrücknahme durch den anderen Ehegatten (Leitsatz 1) ist daher nicht darin zu sehen,
dass er zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) die Änderung des Steuerbescheides beantragt.
3. Ausweislich des Wortlautes zum Stichwort „Umzugskosten” in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2000 sind Umzugskosten
als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel anlässlich des erstmaligen Antritts einer Arbeitsstelle oder aufgrund
eines Arbeitgeberwechsels erfolgt ist. Den Steuerpflichtigen trifft deshalb kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden
von Umzugskosten, wenn die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit auf einer erheblichen Fahrzeitverkürzung im Sinne der Lohnsteuerhinweise
H 41 beruht.
Fundstelle(n): YAAAB-17188
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Sächsisches FG, Urteil v. 21.10.2003 - 7 K 2029/02
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