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Sächsisches FG Urteil v. - 7 K 2029/02

Gesetze: EStG 1997 § 26b, EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, AO 1977 § 362 Abs. 1, AO 1977 § 80, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2, LStH 2000 H 41

Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme bei Ehegatten

Umzugskosten als neue Tatsache

Grobes Verschulden

Ablehnung Änderung Einkommensteuerbescheid und Einkommensteuer 2000

Leitsatz

1. Die Rücknahme eines von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam eingelegten Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid erfordert eine klare und unmissverständliche Erklärung beider Ehegatten. Eine in der „Wir-Form” abgefasste, aber nur von einem Ehegatten unterzeichnete Einspruchsrücknahme wirkt nur für den unterzeichnenden Ehegatten, wenn der andere Ehegatte wegen eines Auslandsaufenthaltes von der Rücknahme keine Kenntnis hatte, eine Bevollmächtigung ausdrücklich verneint und die Rücknahme auch nicht (nachträglich) genehmigt hat.

2. Einem steuerlichen Laien ist zuzubilligen, aus seiner Sicht das Mögliche zu tun, um die begehrte Änderung des Steuerbescheides zu erreichen. Eine Genehmigung der Einspruchsrücknahme durch den anderen Ehegatten (Leitsatz 1) ist daher nicht darin zu sehen, dass er zu einem späteren Zeitpunkt (erneut) die Änderung des Steuerbescheides beantragt.

3. Ausweislich des Wortlautes zum Stichwort „Umzugskosten” in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2000 sind Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel anlässlich des erstmaligen Antritts einer Arbeitsstelle oder aufgrund eines Arbeitgeberwechsels erfolgt ist. Den Steuerpflichtigen trifft deshalb kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Umzugskosten, wenn die einkommensteuerliche Abzugsfähigkeit auf einer erheblichen Fahrzeitverkürzung im Sinne der Lohnsteuerhinweise H 41 beruht.

Fundstelle(n):
YAAAB-17188

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Sächsisches FG, Urteil v. 21.10.2003 - 7 K 2029/02

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