Gewerbesteuerpflicht bei über normale Vermietung
hinausgehender Unterbringung von Asylbewerbern
Leitsatz
Wird ein von einem Landkreis
angemietetes Gebäude vom Mieter dem Landkreis zur Unterbringung von
Asylbewerbern zur Verfügung gestellt, so liegt eine gewerbliche
Tätigkeit vor, wenn gegenüber dem Landkreis weitere, über ein
bloßes Mietverhältnis hinausgehende Leistungen erbracht werden (z.B.
regelmäßiger Bettwäschewechsel, Zurverfügungstellung des
vom Landkreis angeschafften Inventars und der notwendigen
Haushaltsgegenstände, Zuweisung der Zimmer bei Neuaufnahmen in dem Objekt,
Reinigung der Verkehrsflächen und der Sanitärbereiche, Sicherstellung
von Ordnung und Sicherheit), die Erstattung für sämtliche Betriebs-
und Personalkosten nach der Zahl der Unterbringungsplätze bemessen ist und
insgesamt gesehen erheblich höhere Einnahmen als bei einer bloßen
Vermietungstätigkeit erzielt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.